Eingriff in richterliche Unabhängigkeit?
Die Landesgerichtspräsidentin hatte auf die Beschwerde geantwortet, dass der Richter sich ja selbst die Anmeldungen ausdrucken könne: "Soweit er elektronische Eingaben zum Handelsregister in Papierform zu bearbeiten wünsche, könne er sich die Eingaben selbst ausdrucken. Den hierfür anfallenden Zeitaufwand habe er hinzunehmen". Darauf der Antragsteller: "Ihm sei eine reine Sachbearbeitung am Computer nicht mit der für eine richterliche Sachbehandlung nötigen Sorgfalt möglich; ohne die von ihm gewünschten Ausdrucke könne er eine Registeranmeldung nicht ordnungsgemäß prüfen. Abgesehen davon, dass seine Büroausstattung auch nicht dafür ausgelegt sei, dass er die Unterlagen, die für seine Arbeit zwingend erforderlich seien, selbst ausdruckt, stelle das entsprechende Ansinnen an ihn einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit dar".
Fazit: "Da das Aktenstudium zum Kern richterlicher Tätigkeit gehöre, habe der Dienstherrn einem Richter, der willkürfrei meine, zur sachgerechten Bearbeitung auf Papierausdrucke angewiesen zu sein, diese Möglichkeit der Bearbeitung zu eröffnen".
Labels: eJustice
1 Comments:
At 6:33 PM, Unknown said…
Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 21.10.2010 - RiZ (R) 5/09) und den Beschluss des Dientsgerichthofs Hamm aufgehoben:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=RiZ%20%28R%29%205/09&nr=54374
Ergebnis: Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass die in elektronischer Form zum Handelsregister eingereichten Anträge und Eingaben ihm in ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorgelegt werden. Ein Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit ist mit der angegriffenen Weigerung
nicht verbunden. Somit hat der Richter keinen Anspruch auf Ausdruck der elektronisch eingereichten Dokumente. Er kann sie aber selbst ausdrucken, wenn er diese nicht elektronisch bearbeiten will.
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