Eingriff in richterliche Unabhängigkeit?
Die Landesgerichtspräsidentin hatte auf die Beschwerde geantwortet, dass der Richter sich ja selbst die Anmeldungen ausdrucken könne: "Soweit er elektronische Eingaben zum Handelsregister in Papierform zu bearbeiten wünsche, könne er sich die Eingaben selbst ausdrucken. Den hierfür anfallenden Zeitaufwand habe er hinzunehmen". Darauf der Antragsteller: "Ihm sei eine reine Sachbearbeitung am Computer nicht mit der für eine richterliche Sachbehandlung nötigen Sorgfalt möglich; ohne die von ihm gewünschten Ausdrucke könne er eine Registeranmeldung nicht ordnungsgemäß prüfen. Abgesehen davon, dass seine Büroausstattung auch nicht dafür ausgelegt sei, dass er die Unterlagen, die für seine Arbeit zwingend erforderlich seien, selbst ausdruckt, stelle das entsprechende Ansinnen an ihn einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit dar".
Fazit: "Da das Aktenstudium zum Kern richterlicher Tätigkeit gehöre, habe der Dienstherrn einem Richter, der willkürfrei meine, zur sachgerechten Bearbeitung auf Papierausdrucke angewiesen zu sein, diese Möglichkeit der Bearbeitung zu eröffnen".
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